Für gewerbliche Abfall­erzeuger!

Für jeden gewerblichen Abfallerzeuger ist die bundesweit gültige Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) relevant.

Es gibt eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben und Pflichten, die gewerbliche Abfallerzeuger zu beachten haben, u. a.:

Getrennt­sammlungs­pflicht

Alle Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind nach der GewAbfV dazu verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen am Entstehungsort, der sogenannten Anfallstelle, separat zu erfassen. Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden.

Abfallfraktionen, die bereits beim Abfallerzeuger jeweils getrennt zu sammeln sind:

Bei gewerblichen Siedlungsabfällen

Bei Bau- und Abbruchabfällen

Sortierpflicht

Fallen gemischte Abfälle an, bei denen eine separate Erfassung der einzelnen Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gilt als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht eine nachgeschaltete Sortierpflicht. 

Das heißt, die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen.

Ausnahmen von Getrenntsammlungs- und Sortierpflicht regelt die GewAbfV.

Umfangreiche Dokumentations­pflicht

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gesammelten Abfällen besteht die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten. (§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 5 GewAbfV). Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde vorzulegen.

Zur Erfüllung dieser Dokumentationspflichten zählen Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, Abfallbilanzen, Entsorgungsverträge, Lichtbilder, Lagepläne und ähnliche Unterlagen, aber auch die Nachweise des Entsorgers, der die Abfallfraktionen übernimmt.

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